Forschungszulage – Neuerungen in 2026
Mit höheren Fördergrenzen, neuen Pauschalen und erweiterten Kostenansätzen eröffnet die Reform Unternehmen deutlich mehr Spielraum für Investitionen in Forschung und Entwicklung – und macht die steuerliche Forschungsförderung insgesamt wesentlich attraktiver.
1) Höhere Fördergrenzen (Bemessungsgrundlage)
- Die maximal förderfähigen jährlichen FuE-Aufwendungen steigen zum 1. Januar 2026 von bisher **10 Mio. € auf 12 Mio. €.
- Das bedeutet: Unternehmen können bis zu **12 Mio. € pro Jahr in die Berechnung der Forschungszulage einbringen – unabhängig von Unternehmensgröße oder Branche.
➡️ Bei 25 % Zulage entspricht das bis zu 3 Mio. € Förderung pro Jahr – für KMU mit 35 % sogar bis zu 4,2 Mio.€.
2) Höherer Pauschalsatz für Eigenleistungen
- Für in Eigenleistung erbrachte FuE-Arbeiten (z. B. von Inhabern oder Gesellschaftern) wurde der Pauschalwert erhöht:
- Bisher (bis Ende 2025): 70 € pro Stunde
- Neu ab 01.01.2026: 100 € pro Stunde (max. 40 Std/Woche)
➡️ Das verbessert die Berücksichtigung eigener Leistungen und belohnt Entwickler-Zeit stärker.
3) Einführung einer Gemeinkostenpauschale
- Künftig kann pauschal ein Zuschlag von 20 % auf die übrigen förderfähigen Aufwendungen angesetzt werden (z. B. auf Personal, Auftragsforschung, Abschreibungen).
- Vorteile:
- vereinfachter Nachweis
- Abbildung des tatsächlichen Aufwandes realistischer
→ Diese Pauschale gilt für Projekte, die ab dem 1. Januar 2026 beginnen.
4) Verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten im Rahmen der Forschungszulage
- Neue Regelungen im Einkommensteuergesetz (§ 7 EStG) ermöglichen höhere Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 30. 06.2025 und 01.01.2028 angeschafft oder hergestellt werden.
- Neu ist, dass diese beschleunigte Abschreibung auch im Kontext der Forschungszulage angewendet werden kann, wenn die Güter direkt im FuE-Projekt eingesetzt werden.
➡️ Das stärkt die Attraktivität bei investitionsintensiven FuE-Projekten.
5) Allgemeine Bedingungen – weiter gültig
- Die steuerliche Forschungszulage bleibt grundsätzlich bei 25 % der anerkannten Aufwendungen (mit bis zu 35 % für KMU).
- Sie gilt für drei Forschungsarten:
- Grundlagenforschung
- Industrielle Forschung
- Experimentelle Entwicklung
➡️ Förderrichtlinien und Antragsverfahren bleiben bestehen – Übernahme oder Antragstellung erfolgen über die BSFZ und das Finanzamt.
Kontaktdaten:
TransMIT GmbH
Telefon: +49 (6 41) 9 43 64–50
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