Gefördert durch: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages

Gefördert durch: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages

Forschungszulage – Neuerungen in 2026

Mit höheren Fördergrenzen, neuen Pauschalen und erweiterten Kostenansätzen eröffnet die Reform Unternehmen deutlich mehr Spielraum für Investitionen in Forschung und Entwicklung – und macht die steuerliche Forschungsförderung insgesamt wesentlich attraktiver.

1) Höhere Fördergrenzen (Bemessungsgrundlage)

  • Die maximal förderfähigen jährlichen FuE-Aufwendungen steigen zum 1. Januar 2026 von bisher **10 Mio. € auf 12 Mio. €.
  • Das bedeutet: Unternehmen können bis zu **12 Mio. € pro Jahr in die Berechnung der Forschungszulage einbringen – unabhängig von Unternehmensgröße oder Branche.
    ➡️ Bei 25 % Zulage entspricht das bis zu 3 Mio. € Förderung pro Jahr – für KMU mit 35 % sogar bis zu 4,2 Mio.€.

2) Höherer Pauschalsatz für Eigenleistungen

  • Für in Eigenleistung erbrachte FuE-Arbeiten (z. B. von Inhabern oder Gesellschaftern) wurde der Pauschalwert erhöht:
    • Bisher (bis Ende 2025): 70 € pro Stunde
    • Neu ab 01.01.2026: 100 € pro Stunde (max. 40 Std/Woche)
      ➡️ Das verbessert die Berücksichtigung eigener Leistungen und belohnt Entwickler-Zeit stärker.

3) Einführung einer Gemeinkostenpauschale

  • Künftig kann pauschal ein Zuschlag von 20 % auf die übrigen förderfähigen Aufwendungen angesetzt werden (z. B. auf Personal, Auftragsforschung, Abschreibungen).
  • Vorteile:
    • vereinfachter Nachweis
    • Abbildung des tatsächlichen Aufwandes realistischer
      → Diese Pauschale gilt für Projekte, die ab dem 1. Januar 2026 beginnen.

4) Verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten im Rahmen der Forschungszulage

  • Neue Regelungen im Einkommensteuergesetz (§ 7 EStG) ermöglichen höhere Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 30. 06.2025 und 01.01.2028 angeschafft oder hergestellt werden.
  • Neu ist, dass diese beschleunigte Abschreibung auch im Kontext der Forschungszulage angewendet werden kann, wenn die Güter direkt im FuE-Projekt eingesetzt werden.
    ➡️ Das stärkt die Attraktivität bei investitionsintensiven FuE-Projekten.

5) Allgemeine Bedingungen – weiter gültig

  • Die steuerliche Forschungszulage bleibt grundsätzlich bei 25 % der anerkannten Aufwendungen (mit bis zu 35 % für KMU).
  • Sie gilt für drei Forschungsarten:
    • Grundlagenforschung
    • Industrielle Forschung
    • Experimentelle Entwicklung
      ➡️ Förderrichtlinien und Antragsverfahren bleiben bestehen – Übernahme oder Antragstellung erfolgen über die BSFZ und das Finanzamt.

Kontaktdaten:
TransMIT GmbH
Telefon: +49 (6 41) 9 43 64–50
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N.N.
André Schöppe
Fördermittelmanager
+49 (641) 94364-50